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Gemäß Artikel 8 Absatz 8 des Übereinkommens hat die COP 1 Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwendigkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte sowie Leitlinien zu Unterstützungsmaßnahmen für Vertragsparteien bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 5, insbesondere bei der Bestimmung von Zielen und der Festlegung von Emissionsgrenzwerten, zu beschließen.
Gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens schnellstmöglich Leitlinien zu Kriterien zu beschließen,…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass in Bezug auf neue Punktquellen, die unter die in Anlage D…
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien in Bezug auf bestehende Punktquellen, die unter die in Anlage D des Übereinkommens…
Gemäß Artikel 8 Absatz 10 Satz 2 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien diese Leitlinien bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen von Artikel…
Diese Maßnahmen sollten sich unter anderem auf das Konzept der besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie 96/61/EG stützen, wobei es den…
Für die Begrenzung der Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG empfiehlt es sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.