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Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien in Bezug auf bestehende Punktquellen, die unter die in Anlage D des Übereinkommens aufgeführten Quellkategorien fallen, die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft zu begrenzen und, soweit machbar, zu verringern, in dem sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchführen: Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken; Festlegung von quantifizierten Zielen oder Emissionsgrenzwerten; Schaffung einer mehrere Schadstoffe betreffenden Begrenzungsstrategie; oder alternative Maßnahmen.
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass in Bezug auf neue Punktquellen, die unter die in Anlage D…
Gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens schnellstmöglich Leitlinien zu Kriterien zu beschließen,…
Gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien ein Verzeichnis der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die…
Gemäß dem Übereinkommen müssen sich die Vertragsparteien darum bemühen, sachgerechte Strategien für die Ermittlung und Beurteilung von Standorten, die durch…
Gemäß Artikel 8 Absatz 8 des Übereinkommens hat die COP 1 Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken unter Berücksichtigung…
Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wird auf ihrer dritten Tagung vom 25. bis 29. November 2019 (COP3) voraussichtlich einen Beschluss (im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.