Art. 1 32017D1149
(1)
Die öffentlichen Mittel, die Rumänien im Zeitraum 2007-2009 für die rumänischen Flughäfen Arad, Bacău, Baia Mare, Craiova, Iași, Oradea, Satu Mare, Sibiu, Suceava, Tulcea und Constanța zur Verfügung gestellt hat und die sich auf 490401,3 tausend RON belaufen, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, die entgegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umgesetzt wurde.
(2)
Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.