Erwägungsgrund 2 32017D1175
Der Beitrag Bosnien und Herzegowinas sollte entsprechend der diesbezüglichen Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Mission und des Militärausschusses der Europäischen Union angenommen und als wesentlich betrachtet werden.
Der Beitrag Bosnien und Herzegowinas sollte entsprechend der diesbezüglichen Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Mission und des Militärausschusses der Europäischen Union angenommen und als wesentlich betrachtet werden.