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In Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG wird eine jährliche Höchstmenge an Zertifikaten festgesetzt, die als Grundlage für die Berechnung der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen dient, die nicht unter Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Bei dieser Menge handelt es sich um die Summe aus zwei in Artikel 10a Absatz 5 Buchstaben a und b der Richtlinie 2003/87/EG erläuterten Elementen.
Um dieses Urteil umzusetzen, muss die Kommission die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten für Anlagen, die für die kostenlose Zuteilung infrage kommen, in…
die Zahl der Zertifikate, die in dieser Handelsperiode kostenfrei zuzuteilen sind, und zwar durch Abzug der Zahl der Zertifikate nach den Buchstaben b und c von…
Folgende Absätze werden eingefügt: „(5a) Abweichend von Absatz 5 wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate soweit notwendig…
Damit die kostenlose Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG berechnet werden kann, muss die Kommission gemäß…
Die Neuberechnung der Menge an Zertifikaten nach Artikel 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG erfolgte nach derselben Methodik und unter…
Die Ausweitung des EU ETS auf Anlagen in den EFTA-Staaten bewirkt eine Erhöhung der Menge der im EU ETS nach den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.