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Gemäß Artikel 30c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG wird die unionsweite Menge der Zertifikate unter Bezugnahme auf die Emissionsobergrenze für 2024 bestimmt, die auf der Grundlage der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates für die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren und unter Anwendung des linearen Kürzungspfads für alle Emissionen im Anwendungsbereich der genannten Verordnung berechnet wird.
Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß diesem Kapitel wird nach Abzug der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Mengen von den Mitgliedstaaten…
Gemäß Artikel 30c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG muss die unionsweite Menge der gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Zertifikate für 2027…
Die Emissionsobergrenze für 2024 für die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren wurde berechnet, indem auf der Grundlage der in Anhang…
Gemäß Artikel 30c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG veröffentlicht die Kommission bis zum 1. Januar 2025 die unionsweite Menge der gemäß Kapitel IVa der…
In Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG ist die Methode zur Berechnung der Gesamtmenge der Zertifikate festgelegt, die Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024…
Zudem wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/959 die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um den linearen Faktor für die Jahre 2024 bis 2027 auf 4,3 % anzuheben. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.