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Anlagen, die zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Datenerhebung und dem Jahr 2013 Gegenstand struktureller Veränderungen wie Fusionen, Aufspaltungen oder Schließungen oder technischer Änderungen waren, wodurch sie die Schwellenwerte nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nicht mehr erfüllten, wurden bei der Neuberechnung nach wie vor berücksichtigt, da diese Änderungen zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht vorherzusehen waren. Aus dem gleichen Grund wurden auch gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG aus dem System ausgeschlossene Anlagen bei der Neuberechnung berücksichtigt.
Die Kommission nahm sodann Anlagen von der Berechnung aus, die erst seit 2013 unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Tätigkeiten durchführten, aber bereits…
Der Übereinstimmung wegen sollten die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende…
Der Übereinstimmung wegen sollten die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende…
die geprüften jährlichen Gesamtemissionen im Durchschnitt der Jahre von 2005 bis 2007 — angepasst mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 — von Anlagen, die…
Im Interesse der Kohärenz sollten die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende…
Die Neuberechnung der Menge an Zertifikaten nach Artikel 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG erfolgte nach derselben Methodik und unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.