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Die Kommission nahm sodann Anlagen von der Berechnung aus, die erst seit 2013 unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Tätigkeiten durchführten, aber bereits vor 2013 Teil des Emissionshandelssystems waren. Auch Emissionen von Anlagen, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG bereits vor 2013 in das System einbezogen worden waren, wurden ausgenommen.
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG vorübergehend aus dem System für den Handel mit…
Für Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 nicht in das EU-EHS einbezogen waren, können im Hinblick auf die Festlegung der Emissionen in den drei Jahren,…
die geprüften jährlichen Gesamtemissionen im Durchschnitt der Jahre von 2005 bis 2007 — angepasst mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 — von Anlagen, die…
Die Neuberechnung der Menge an Zertifikaten nach Artikel 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG erfolgte nach derselben Methodik und unter…
Anlagen, die zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Datenerhebung und dem Jahr 2013 Gegenstand struktureller Veränderungen wie Fusionen, Aufspaltungen oder…
Die Einbeziehung in das Emissionshandelssystem der EU hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.