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Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 28. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14 fest, dass die Kommission bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG die Emissionen aus seit 2013 in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten nicht hätte berücksichtigen dürfen, soweit diese Emissionen von Anlagen ausgingen, die vor diesem Datum in das Emissionshandelssystem einbezogen waren. Daher gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Kommission die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten nicht gemäß den Anforderungen von Artikel 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt hat und dass der in Artikel 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU festgelegte einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor ebenfalls gegen diese Bestimmung verstieß. Artikel 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU wurden daher vom Gerichtshof für ungültig erklärt.
Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß diesem Kapitel wird nach Abzug der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Mengen von den Mitgliedstaaten…
Die Neuberechnung der Menge an Zertifikaten nach Artikel 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG erfolgte nach derselben Methodik und unter…
Um dieses Urteil umzusetzen, muss die Kommission die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten für Anlagen, die für die kostenlose Zuteilung infrage kommen, in…
Folgender Artikel wird eingefügt: Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate (1) Für Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 gemäß Artikel 24…
Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Artikel 10 Absatz 2 und Anhang IIa der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum…
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Beschluss 2011/278/EU legt die Kommission den sektorübergreifenden Korrekturfaktor anhand eines Vergleichs der in Artikel 10a…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.