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Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgebrachten Forderungen sollte darauf hingewiesen werden, dass, falls die hilfsweise formulierte Forderung Deutschlands als separate Forderung zu verstehen wäre, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, nationale Bestimmungen zur Festlegung zusätzlicher Anforderungen einzuführen, diese Forderung nicht auf den Inhalt der Norm EN 14342:2013 abzielen würde und daher als unzulässig zu betrachten wäre. Da durch die Formulierung der Forderung eindeutig der Geltungsbereich des Verweises auf die Norm eingeschränkt werden soll, sollten die diesbezüglichen Äußerungen Deutschlands über die Folgen einer solchen Einschränkung allerdings lediglich als Teil der im Rahmen des formalen Einwands vorgebrachten Argumentation und nicht als separate Forderung angesehen werden.
Bei der Bewertung der Zulässigkeit des Vorbringens ist zu beachten, dass, wenn die von Deutschland genannte Alternative als separate Forderung zu verstehen…
Die vorgebliche Unvollständigkeit der Norm sollte daher nicht als hinreichender Grund gelten, der ersten Forderung Deutschlands, nämlich der kompletten…
Für die hilfsweise formulierte Forderung nach einer Einschränkung des Verweises zwecks Ausnahme von Abschnitt 4.4 aus dessen Geltungsbereich, sollte daran…
Am 21. August 2015 erhob Deutschland einen formalen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 14342:2013. Der formale Einwand bezog sich auf Abschnitt 4.4 dieser…
Da das erste Ersuchen Deutschlands, die Fundstelle der Norm unter Vorbehalt zu belassen, indem Erdbeben- oder Überschwemmungsgebiete vom Anwendungsbereich…
Das Recht auf Vorbringen eines formalen Einwands nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 kann jedoch nicht auf Ersuchen ausgeweitet werden, die andere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.