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Bei der Bewertung der Zulässigkeit des Vorbringens ist zu beachten, dass, wenn die von Deutschland genannte Alternative als separate Forderung zu verstehen wäre, durch die die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen mit zusätzlichen Anforderungen einführen könnten, ein solches Vorbringen nicht auf den Inhalt von EN 14904:2006 abzielen würde und daher als unzulässig betrachtet werden sollte. Da die Formulierung der Forderung jedoch klar auf die Einschränkung des Geltungsbereichs des Verweises auf diese Norm ausgerichtet ist, sollten die damit zusammenhängenden Äußerungen Deutschlands über die Folgen einer solchen Einschränkung lediglich als Bestandteil der Argumentation im Rahmen der formalen Einwände angesehen und somit nicht separat betrachtet werden.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgebrachten Forderungen sollte darauf hingewiesen werden, dass, falls die hilfsweise formulierte Forderung Deutschlands…
Die vorgebliche Unvollständigkeit der Norm sollte daher nicht als hinreichender Grund gelten, der ersten Forderung Deutschlands, der vollständigen Streichung…
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgebrachten Forderungen ist zu beachten, dass die von Deutschland vorgebrachten zusätzlichen Erfordernisse sich auf die…
Der Verweis auf EN 14904:2006 sollte daher beibehalten werden; es ist jedoch notwendig, eine Einschränkung einzuführen, mit der die Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1…
Aus diesen Gründen forderte Deutschland eine Streichung des Verweises auf die Norm oder, hilfsweise, eine Einschränkung, durch die Abschnitt 4.4 von deren…
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgebrachten Forderungen ist zu beachten, dass die von Deutschland vorgebrachten zusätzlichen Erfordernisse sich auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.