Erwägungsgrund 4 32017D1388
Der Abschluss des Abkommens berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Status des Kosovos, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden. Die in diesem Beschluss, dem Abkommen, einschließlich seines Anhangs, oder in den Programmen der Union verwendeten Ausdrücke, Formulierungen und Definitionen stellen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben.