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Nach einer Mitteilung von technischen Sachverständigen an die Kommission und an einige Mitgliedstaaten muss Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2014/350/EU der Kommission klarer gefasst werden; deswegen ist genauer zu spezifizieren, für welche Textilfasern die Umweltkriterien gelten, und die Möglichkeit zu schaffen, das Umweltzeichen für textile Zwischenerzeugnisse zu vergeben.
Der Wortlaut von Abschnitt 1 mit den Kriterien für Textilfasern und des Kriteriums 1 im Anhang des Beschlusses 2014/350/EU muss verbessert werden, um…
Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „grafisches Papier“ erhalten soll, muss es der Definition für…
Zur Vermeidung der Vervielfachung der Umweltzeichenregelungen und zur Verbesserung der Umweltleistung in allen Bereichen, in denen die Umweltauswirkungen einen…
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Waschmittel in die Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und…
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Waschmittel oder ein Fleckenentferner zur Vorbehandlung der in Artikel 1…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die einzelnen Produktgruppen festzulegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.