Erwägungsgrund 2 32017D1518
Für die Beteiligung Irlands an der vorgenannten Verordnung gibt es keine spezifischen Bedingungen, und es sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich. Die Kommission stellt fest, dass Irland durch die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates gebunden ist und durch den Rechtsakt, auf den sich die vorgenannte Notifizierung Irlands bezieht, lediglich der Anhang dieser Verordnung, in dem die nationalen Insolvenzverfahren aufgeführt sind, aktualisiert wird.