Art. 6 32017D1775
Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
im Fall des Rates die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,
im Fall des Hohen Vertreters die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.
Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen, soweit vorliegend, einschlägige Daten zu Straftaten, die von in der Liste geführten natürlichen Personen begangen wurden, zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Personen oder zu diese Personen betreffenden Sicherungsmaßregeln nur insoweit verarbeiten, als dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.
Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu Verantwortlichen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39 ). bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.