Erwägungsgrund 3 32018D1552BESCHLUSS (EU) 2018/1552 DES RATES vom 28. September 2018 über den — im Namen der Europäischen Union — in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan zu vertretenden Standpunkt
Der Kooperationsrat verabschiedet die Empfehlung zu den EU-Aserbaidschan Partnerschaftsprioritäten im schriftlichen Verfahren.
Erwägungsgrund 5 32017D1790Der von der Union im Kooperationsrat zu vertretende Standpunkt zur Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Armenien muss vom Rat angenommen werden —
Art. 2 32004R0533Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der ————— Partnerschaften sowie…
Erwägungsgrund 3 32017D1790Die Vertragsparteien sind übereingekommen, Partnerschaftsprioritäten mit dem Ziel festzulegen, gezielte Orientierungen für ihre gemeinsame Arbeit in den…
Erwägungsgrund 4 32018D1552BESCHLUSS (EU) 2018/1552 DES RATES vom 28. September 2018 über den — im Namen der Europäischen Union — in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan zu vertretenden Standpunkt
Es ist zweckmäßig, den im Kooperationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan festzulegen —
Erwägungsgrund 11 32017D0477BESCHLUSS (EU) 2017/477 DES RATES vom 3. März 2017 über den im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien
Daher sollte der von der Union im Kooperationsrat zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Beschlussentwürfen beruhen —