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Frankreich hat seine Absicht mitgeteilt, eine Genehmigung für eine Abweichung von den in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit zu erteilen. Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Kommission auf der Grundlage der Empfehlung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die „EASA“) vom 24. September 2015 bewertet, ob die geplante Abweichung notwendig ist und welches Schutzniveau sich daraus ergibt.
Die beantragten Abweichungen wurden von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit analysiert, die der Kommission daraufhin die Annahme bestimmter Abweichungen…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme Nr. 01/2014 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 17…
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit hat eine Prüfung dieser vorgeschlagenen Zulassungen von Abweichungen vorgenommen und der Kommission eine Empfehlung…
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1…
Der Flugsicherheitsausschuss hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Kommission zu den in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005…
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.