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Der von Frankreich am 24. Juli 2015 notifizierte Vorschlag für die Genehmigung einer Abweichung bezieht sich auf Punkt M.A.501 in Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, dem zufolge Komponenten nur dann in ein Luftfahrzeug eingebaut werden dürfen, wenn für diese Komponenten das EASA-Formblatt 1 oder ein gleichwertiges Dokument ausgestellt wurde und sie auf dieser Grundlage ordnungsgemäß freigegeben wurden.
Da AIR REPAIR seinen Kunden für die von ihm hergestellten neuen Motoren kein EASA-Formblatt 1 oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen kann, ist Frankreich…
Frankreich kann — ausgehend von der Erklärung des Luftfahrzeugherstellers, dass die Motoren ähnlich denen sind, die in seiner Produktionslinie eingebaut werden…
In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 werden Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die nicht in einem Mitgliedstaat…
Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis von Teil-145 wird wie folgt geändert: i) Folgender…
„Teil 21“: die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bauteilen,…
der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.