Erwägungsgrund 4 32019D2143BESCHLUSS (EU) 2019/2143 DES RATES vom 11. November 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge II und VIII des Protokolls II des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Die Anhänge II und VIII des Protokolls II des Abkommens sollten daher geändert werden, um sie an die Fassung der HS-Nomenklatur aus dem Jahr 2017 und an die…
Erwägungsgrund 9 32019D1319BESCHLUSS (EU) 2019/1319 DES RATES vom 25. Juni 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
Die in Anhang IX des Protokolls aufgeführte Liste der überseeischen Länder und Gebiete wurde geändert. Daher muss, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen,…
Erwägungsgrund 4 32018D0817BESCHLUSS (EU) 2018/817 DES RATES vom 22. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (EMIR — Rechtsakte der Stufe 2)
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 3 32017D0813BESCHLUSS (EU) 2017/813 DES RATES vom 12. Oktober 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Chile zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Ersetzung von Anhang III Anlage II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits
Um diesen Änderungen im Abkommen Rechnung zu tragen, muss Anhang III Anlage II des Abkommens geändert werden.
Erwägungsgrund 4 32018D1867BESCHLUSS (EU) 2018/1867 DES RATES vom 26. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Omnibus II) zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 4 32016D1171BESCHLUSS (EU) 2016/1171 DES RATES vom 12. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.