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Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem — durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der…
Der Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über…
Mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden das „Abkommen“) wird…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.