BESCHLUSS Nr. …/2015 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ARMENIEN ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom … im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung
in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist —
Erwägungsgrund 1 32015D1860
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