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In dem ersten Protokoll zu dem Abkommen wurden die Fangmöglichkeiten für die Schiffe der Union in der Fischereizone unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Mauritius (im Folgenden „Mauritius“) für einen Zeitraum von drei Jahren und die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Union festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 27. Januar 2017.
In dem ersten Protokoll zu dem Abkommen wurden die Fangmöglichkeiten, die den Schiffen der Union in der Fischereizone unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der…
In dem ersten Protokoll zu dem Abkommen wurden die Fangmöglichkeiten, die den Schiffen der Union in der Fischereizone unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von…
Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen…
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1960 des Rates wurde am 8. Dezember 2017 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen…
Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.