Erwägungsgrund 1 32017D2060
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien ist der Beitritt Kroatiens zu — unter anderem — dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „Abkommen“) in einem Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) zu dem Abkommen zu regeln. Das Abkommen sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem ein Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat zu schließen ist.