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Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 muss Obst und Gemüse, für das keine spezielle Vermarktungsnorm gilt, der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A jener Durchführungsverordnung entsprechen. Erzeugnisse, die einer von der UNECE festgelegten Vermarktungsnorm entsprechen, gelten als dieser allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend.
Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 und jegliche Vermarktungsnorm für den Sektor Obst und Gemüse, die in Einklang mit diesem Unterabschnitt festgelegt werden,…
Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen festgelegt sind, ist eines der nachstehend genannten Dokumente bei der…
Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss abweichend von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr.…
Gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Vermarktungsnormen für den Sektor…
Bis zum Erlass neuer Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse nach den Artikeln 113 und 113a gelten weiterhin die…
zuständig für die Prüfung und Einhaltung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse im Sinne des Artikels 75 und 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.