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Gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse festzulegen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission wurden spezielle Vermarktungsnormen für bestimmte Obst- und Gemüseerzeugnisse festgelegt. Diese speziellen Vermarktungsnormen beruhen auf UNECE-Qualitätsnormen für diese Erzeugnisse.
Um die ordnungsgemäße Anwendung der Anforderung des Absatzes 1 sicherzustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen, wird der Kommission…
Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher…
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 muss Obst und Gemüse, für das keine spezielle Vermarktungsnorm gilt, der allgemeinen…
Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des…
zuständig für die Prüfung und Einhaltung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse im Sinne des Artikels 75 und 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.