Art. 1 32017D2115
Die Befreiung von der Gesellschaftssteuer für die in Artikel 180 Absatz 2 ESG aufgeführten belgischen Häfen stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare bestehende Beihilfe dar.
Die Befreiung von der Gesellschaftssteuer für die in Artikel 180 Absatz 2 ESG aufgeführten belgischen Häfen stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare bestehende Beihilfe dar.