Erwägungsgrund 3 32017D2192
Am 9. Mai 2017 reichte Italien einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen bei der Almaviva Contact SpA in Italien ein. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.