Erwägungsgrund 2 32017D0232BESCHLUSS (EU) 2017/232 DES RATES vom 7. Februar 2017 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1197 des Rates wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 24. Juni 2016 vorläufig angewendet.
Erwägungsgrund 2 32017D0233BESCHLUSS (EU) 2017/233 DES RATES vom 7. Februar 2017 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Marshallinseln über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1363 des Rates wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 28. Juni 2016 vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 2 32016D1744BESCHLUSS (EU) 2016/1744 DES RATES vom 20. September 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/437 des Rates wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 15. März 2016 vorläufig angewendet.
Erwägungsgrund 2 32017D0234BESCHLUSS (EU) 2017/234 DES RATES vom 7. Februar 2017 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1879 des Rates wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 20. September 2016 vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 2 32017D0235BESCHLUSS (EU) 2017/235 DES RATES vom 7. Februar 2017 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1888 des Rates wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 8. Oktober 2016 vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 2 32016D2044BESCHLUSS (EU) 2016/2044 DES RATES vom 18. November 2016 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte im Namen der Europäischen Union
Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/431 des Rates wurde das Abkommen unterzeichnet und wird mit Wirkung vom 3. März 2016 vorläufig angewandt.