Erwägungsgrund 2 32017D0235
Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1888 des Rates wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 8. Oktober 2016 vorläufig angewandt.
Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1888 des Rates wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 8. Oktober 2016 vorläufig angewandt.