Art. 1 32017D2372
Nach Rücknahme der Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe durch Bulgarien ist das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV hinsichtlich der geplanten Umstrukturierungsbeihilfe zum Vorteil der BDZ Holding gegenstandslos und wird daher eingestellt.