Erwägungsgrund 1 32017D0248
Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1989 des Rates wurde das Übereinkommen zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“), die als eine Vertragspartei auftreten, und Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Übereinkommen“) am 9. Dezember 2015 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.