Erwägungsgrund 1 32017D0003
Gemäß dem Beschluss 2014/505/EU des Rates wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens (im Folgenden „Abkommen“) am 15. Januar 2015 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.