Erwägungsgrund 3 32017D0341
Am 21. Juni 2016 stellte Spanien einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in 29 Unternehmen der spanischen Automobilindustrie. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.