Erwägungsgrund 3 32017D0349
Der Beschluss 2012/389/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018 vorgesehen wird —
Der Beschluss 2012/389/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018 vorgesehen wird —