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Artikel 152 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Ukraine dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen übermittelt, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften und dem Aufbau institutioneller Kapazitäten beinhalten sollte. Dieser Fahrplan sollte mit den in Anhang XXI-A des Abkommens genannten Phasen und Zeitplänen im Einklang stehen.
Artikel 152 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Ukraine dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die…
Artikel 272 Absätze 1 und 2 des Abkommens sieht vor, dass die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden…
Nach Artikel 153 des Abkommens ist von der Ukraine sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem…
Nach Artikel 153 des Abkommens ist von der Ukraine sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem…
Nach Artikel 272 Absätze 1 und 2 des Abkommens legt die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten…
Nach Artikel 152 Absatz 3 ist eine befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erforderlich, damit der umfassende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.