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Nach Artikel 153 des Abkommens ist von der Ukraine sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXI des Abkommens schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden.
Nach Artikel 153 des Abkommens ist von der Ukraine sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem…
Nach Artikel 273 des Abkommens ist von der Republik Moldau sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe entsprechend dem…
Gemäß Artikel 273 des Abkommens ist von der Republik Moldau sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe schrittweise mit dem…
Artikel 152 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Ukraine dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die…
Artikel 152 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Ukraine dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die…
Um den Änderungen des in Anhang XXI aufgeführten Besitzstands der Union Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, diesen Anhang des Abkommens nach Artikel 149,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.