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Nach Artikel 149 des Abkommens sind die in Anhang XXI-P vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem ersten geraden Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens regelmäßig zu überprüfen.
Nach Artikel 149 des Abkommens sind die in Anhang XXI-P vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem ersten geraden Jahr nach Inkrafttreten des…
Nach Artikel 269 des Abkommens sind die in Anhang XXIX-A des Abkommens vorgesehenen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge ab dem Jahr des…
Nach Artikel 269 Absatz 5 des Abkommens sind die in Anhang XXIX-A vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem Jahr des Inkrafttretens des…
Mit den genannten Richtlinien wurden die in Anhang XXI-P enthaltenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge geändert; weitere Änderungen erfolgten durch die…
Um der Entwicklung des in Anhang XXI aufgeführten Besitzstands der Union Rechnung zu tragen, ist es somit erforderlich, diesen Anhang des Abkommens zu…
Mit den oben genannten neuen Richtlinien wurden die in Anhang XXIX-A vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.