Erwägungsgrund 17 32014L0025
Es sollte klargestellt werden, dass der Begriff des „Wirtschaftsteilnehmers“ im weiten Sinne zu verstehen ist und alle Personen und/oder Einrichtungen einschließt, die am Markt das Erbringen von Bauleistungen, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. Somit sollten Unternehmen, Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften, haftungsbeschränkte Gesellschaften, Universitäten, ob öffentlich oder privat, sowie andere Einrichtungen, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt, unter den Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ fallen, unabhängig davon, ob sie unter allen Umständen als „juristische Personen“ gelten oder nicht.