Erwägungsgrund 3 32017D0435
Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EU-Ministerrats ist das Abkommen ab dem 31. Oktober 2010 vorläufig angewandt worden.
Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EU-Ministerrats ist das Abkommen ab dem 31. Oktober 2010 vorläufig angewandt worden.