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Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung an dem Instrument beteiligt sind und dass Vereinbarungen über ihre Finanzbeiträge und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen werden müssen — einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs sicherstellen.
Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des…
Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des…
Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des…
Die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder beteiligen sich entsprechend dieser Verordnung an dem…
In Bezug auf die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der…
In Bezug auf Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.