Erwägungsgrund 5 32012D0775BESCHLUSS DES RATES vom 6. Dezember 2012 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Kooperationsausschuss, der im Rahmen des Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist (2012/775/EU)
Daher sollte der von der Union im Kooperationsausschuss zu vertretenden Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
Erwägungsgrund 7 32017D2434BESCHLUSS (EU) 2017/2434 DES RATES vom 18. Dezember 2017 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rat in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates über die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates und die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Rat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
Erwägungsgrund 7 32017D1922BESCHLUSS (EU) 2017/1922 DES RATES vom 16. Oktober 2017 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU, der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs IX des Protokolls I zu vertreten ist
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Rat zu vertretenden Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
Erwägungsgrund 9 32015D0060BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/60 DES RATES UND DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen des Assoziationsrates betreffend die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates, des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse, die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt
Daher sollte der von der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Beschlussentwürfen beruhen —
Erwägungsgrund 9 32015D0055BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/55 DES RATES UND DER KOMMISSION vom 17. November 2014 zur Festlegung des von der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Beschlüsse des Assoziationsrats über die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates, des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse sowie die Einsetzung zweier Unterausschüsse und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkts
Daher sollte der von der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Beschlussentwürfen beruhen —
Erwägungsgrund 9 32015D0054BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/54 DES RATES UND DER KOMMISSION vom 17. November 2014 über den im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen des Assoziationsrates betreffend die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse, die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt
Daher sollte der von der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Entwürfen für Beschlüsse beruhen —