Erwägungsgrund 5 32012D0775BESCHLUSS DES RATES vom 6. Dezember 2012 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Kooperationsausschuss, der im Rahmen des Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist (2012/775/EU)
Daher sollte der von der Union im Kooperationsausschuss zu vertretenden Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
Erwägungsgrund 6 32014D0794BESCHLUSS DES RATES vom 7. November 2014 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit hinsichtlich der Aufstellung einer Liste von 15 Schiedsrichtern zu vertretenden Standpunkt (2014/794/EU)
Daher sollte der von der Union im Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
Erwägungsgrund 6 32015D0765BESCHLUSS (EU) 2015/765 DES RATES vom 7. Mai 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist
Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
Erwägungsgrund 6 32019D0433BESCHLUSS (EU) 2019/433 DES RATES vom 20. Februar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichtet wurde, zu der Aktualisierung des Anhangs XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen), des Anhangs XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und des Anhangs XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens zu vertreten ist
Der Standpunkt der Union im Ausschuss sollte daher auf den beigefügten Entwürfen für Beschlüsse beruhen. —
Erwägungsgrund 6 32014D0419BESCHLUSS DES RATES vom 23. Juni 2014 über den von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist (2014/419/EU)
Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss sollte daher auf dem diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurf beruhen —
Erwägungsgrund 6 32019D1180BESCHLUSS (EU) 2019/1180 DES RATES vom 8. Juli 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 12 02 01 — Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —