Erwägungsgrund 3 32017D0559
Am 12. Juli 2016 reichten die Niederlande einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen sechs Unternehmen, die in den Niederlanden in zwei Regionen (Drenthe und Overijssel) im Einzelhandel tätig sind. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.