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Ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge kann nicht zum Ziel haben, die Stellung von Bürgerinnen und Bürgern, die einer nationalen Minderheit angehören, innerhalb der EU zu stärken, um dadurch sicherzustellen, dass deren berechtigte Anliegen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigt werden. Die Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger sind in Artikel 20 Absatz 2 AEUV festgelegt. Dazu zählen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Nach Artikel 25 AEUV kann der Rat auf der Grundlage eines ihm von der Kommission vorgelegten Berichts zur Ergänzung der in Artikel 20 Absatz 2 AEUV aufgeführten Rechte einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen. Die durch solche Bestimmungen ergänzten Rechte müssen allerdings gegen andere Mitgliedstaaten als den, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, oder gegen die Organe der Union gerichtet sein. Der von der geplanten Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ vorgeschlagene Rechtsakt enthält jedoch keine derartigen Anforderungen. Somit würde er auch Rechte begründen, die gegen den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, durchgesetzt werden könnten. Damit können Artikel 25 und Artikel 20 Absatz 2 AEUV nicht als Rechtsgrundlage für einen Unionsrechtsakt zur Umsetzung der Verträge herangezogen werden, mit dem innerhalb der EU „die Stellung von Bürgerinnen und Bürgern, die einer nationalen Minderheit angehören, gestärkt werden sollen, um dadurch sicherzustellen, dass deren berechtigte Anliegen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigt werden“. Soweit der von der geplanten Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ ins Auge gefasste Rechtsakt im Wesentlichen die für die allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments notwendigen Bestimmungen beträfe, wäre es das Parlament, das gemäß Artikel 223 AEUV nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen einen Entwurf dieser Bestimmungen zu erstellen hätte. Die Kommission ist nach den Verträgen somit nicht zur Vorlage eines solchen Legislativvorschlags befugt.
Ebenso wenig kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge das erklärte Ziel haben, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur…
Im Anhang der geplanten Bürgerinitiative sind elf Rechtsakte der Union aufgeführt, auf deren Erlass durch die Kommission die geplante Bürgerinitiative abzielt,…
Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union,…
Aus diesen Gründen ist zu schließen, dass die geplante Bürgerinitiative, insoweit sie auf einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der…
Wie in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der…
Ihr allgemeines Ziel formuliert die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ wie folgt: „Wir rufen die EU…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.