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Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantieren Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats. Dieses Recht, das auch in Artikel 39 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert ist, konkretisiert den in Artikel 21 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Es ergibt sich außerdem aus dem in Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 21 AEUV und Artikel 45 der Charta verankerten Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt.
In dieser Richtlinie werden die Einzelheiten festgelegt, nach denen die Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen…
Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantieren Unionsbürgern…
Wie in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der…
Um sicherzustellen, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen („Unionsbürger, die…
Das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat hat, wer am maßgeblichen Tag a) Unionsbürger im Sinne von…
Nach Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.