Erwägungsgrund 11 32017D0790Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 5 32014D0675BESCHLUSS DES RATES vom 25. September 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang II des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (2014/675/EU)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 11 32014D0675BESCHLUSS DES RATES vom 25. September 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang II des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (2014/675/EU)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 7 32017D0710BESCHLUSS (EU) 2017/710 DES RATES vom 3. April 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (CO2-Emissionen)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 6 32017D0710BESCHLUSS (EU) 2017/710 DES RATES vom 3. April 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (CO2-Emissionen)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Erwägungsgrund 6 32014D0675BESCHLUSS DES RATES vom 25. September 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang II des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (2014/675/EU)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 541/2011 der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.