Erwägungsgrund 3 32017D0859Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2017 zu ermöglichen.
Erwägungsgrund 2 32017D1173BESCHLUSS (EU) 2017/1173 DES RATES vom 26. Juni 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 04 03 01 03)
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2017 zu ermöglichen —
Erwägungsgrund 2 32017D0860BESCHLUSS (EU) 2017/860 DES RATES vom 11. Mai 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 33 02 03 01)
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2017 zu ermöglichen —
Erwägungsgrund 5 32017D0860BESCHLUSS (EU) 2017/860 DES RATES vom 11. Mai 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 33 02 03 01)
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2017 zu ermöglichen.
Erwägungsgrund 2 32017D0883BESCHLUSS (EU) 2017/883 DES RATES vom 11. Mai 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 12 02 01)
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2017 zu ermöglichen —
Erwägungsgrund 2 32016D0916BESCHLUSS (EU) 2016/916 DES RATES vom 6. Juni 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 02 03 01)
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zu ermöglichen —