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Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss die in den Anhängen zu Tabelle I jenes Protokolls angegebenen Zollsätze an die Entwicklung der gegenseitigen Zugeständnisse anpassen. Island und die Europäische Union haben vereinbart, die Zölle auf bestimmte in Protokoll 3 zum EWR-Abkommen aufgeführte Waren abzuschaffen. Diese Zugeständnisse gelten nur für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union bzw. in Island im Sinne des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss die in den Anhängen zu Tabelle I des Protokolls 3 aufgeführten…
Bei der Annahme des Beschlusses Nr. 140/2001 stellten die EG und Norwegen in einer gemeinsamen Erklärung fest, dass der nichtlandwirtschaftliche Teilbetrag der…
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen beschließen. In diesem Protokoll werden…
Der von der Europäischen Union einzunehmende Standpunkt in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island…
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 1…
Das EWR-Erweiterungsabkommen sieht ein Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen EG-Island von 1972 vor. In diesem Zusatzprotokoll sind neue zollfreie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.