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Gemäß Artikel 30 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dessen Vertragsparteien die Union und die meisten Mitgliedstaaten sind, erkennen die Vertragsparteien des Übereinkommens das Recht von Menschen mit Behinderungen an, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen unter anderem Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.
Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dessen Vertragsparteien die Union und die meisten Mitgliedstaaten sind,…
Das UNCRPD, dessen Vertragspartei die Union ist, gewährleistet für Menschen mit Behinderungen das Recht auf Zugang zu Informationen und Bildung sowie das Recht…
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Websites ihrer öffentlichen…
Durch jeweils die Ratifizierung und den Abschluss des am 13. Dezember 2006 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit…
Einer der allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dem die Union als Vertragspartei…
Im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das durch den Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.