Erwägungsgrund 3 32021R0818
In Artikel 3 EUV ist des Weiteren festgelegt, dass es das Ziel der Union ist, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, und dass sie unter anderem den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt zu wahren und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas zu sorgen hat.